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Bei der Akkordarbeit wird die tatsächlich geleistete Arbeitsmenge in einer bestimmten Zeit vergütet, um eine besonders schnelle Produktion zu gewährleisten. Diese Vorgabezeiten müssen stets reproduzierbar sein, sodass sie langfristig als Grundlage für die Planung der Arbeitsprozesse genutzt werden kann. Ziel dieses Arbeitsmodells ist es, in kurzer Zeit eine große Menge herzustellen. Anders als in klassischen Beschäftigungsverhältnissen berechnet sich der Lohn also nicht durch die geleisteten Arbeitsstunden, sondern durch die produzierte Menge, für die ein fixer Lohnsatz definiert ist. Diese Mengen-Bemessung ist durch rechtliche, objektive Rahmenbedingungen geregelt, demnach darf diese nur nach folgenden Kriterien bewertet werden:
Durch die Verknüpfung von Bezahlung und Leistung erhoffen sich Arbeitgeber eine besonders schnelle und umfassende Produktion – da Arbeitnehmer auf diese Weise Einfluss auf ihren Verdienst haben und diesen positiv beeinflussen können. Im Umkehrschluss hat allerdings auch eine nicht leistungsstarke Phase direkten, negativen Einfluss auf das Gehalt, weshalb dieses Arbeitsmodell immer wieder in der Kritik steht. Da die durch Akkordarbeit erbrachte Leistung sehr transparent und dadurch messbar ist, findet dieses Modell verstärkt im produzierenden Gewerbe Anwendung. Arbeitgeber profitieren zwar von der Akkordarbeit, müssen jedoch auch gewisse Nachteile einkalkulieren:
Vorteile Arbeitgeber
Nachteile Arbeitgeber
Das Gehalt in der Akkordarbeit ist der sogenannte Akkordlohn, dieser unterteilt sich grundsätzlich in Geldakkord und Zeitakkord. In der Praxis ist der Zeitakkord die übliche Abrechnungsmethode – hier richtet sich die Höhe des Lohns nach der erbrachten Leistung in einer bestimmten Zeit. Der Zeitlohn wird schlussendlich aus dem Grundlohn und dem Akkordzuschlag ermittelt (z.B. 10 Stück in 5 Min.) Beim Geldakkord entfällt der Grundlohn, er richtet sich ausschließlich nach der erarbeiteten Menge und kann entsprechend stark variieren (z.B. 2 Euro pro Stück). Der Mindestlohn gilt auch bei der Akkordarbeit – sofern er für die geleistete Arbeitsstunde erreicht wird. Das Gesetz schreibt übrigens nicht vor, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können.
Der Zeitakkord hat sich deshalb vorrangig durchgesetzt, weil er sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gewisse Vorteile hat:
Im Akkordlohn gibt es noch eine weitere Differenzierung: Den Einzelakkord und den Gruppenakkord. Wie der Name bereits vermuten lässt, berechnet sich der Lohn beim Einzelakkord nicht auf Basis der Gruppenleistung, er bezieht sich stattdessen auf die des einzelnen Arbeitnehmers. Der Einzelakkord findet jedoch nicht immer Anwendung, weil es gewisse Produktionsmethoden gibt, die ausschließlich über die Gruppenarbeit möglich sind.
Wie verhält es sich bei Akkordarbeitern, die über eine Zeitarbeitsfirma angestellt sind? Am 1. April 2017 trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft, das unter anderem den Equal-Pay-Grundsatz enthält. Dieser besagt, dass Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten ununterbrochener Einsatzdauer dasselbe Entgelt erhalten müssen wie die Stammbelegschaft. Diese Bestimmung greift auch in der Akkordarbeit. Sprich: Um die Gleichstellung des Lohns zu gewährleisten, muss vorerst das Gehalt der Stammbeschäftigten ermittelt werden – die sogenannte Grundvergütung im Kundenunternehmen. Im Anschluss erfolgt ein Vergleich der Entgeltbestandteile zwischen Zeitarbeitnehmern und Normalbeschäftigten. Laut AÜG zählen in diese Vergleichsgrundlage auch „Zuschläge für Mehrarbeit […] sowie Zuschläge Kategorie Sonstige (z.B. Akkordarbeit)“. Zeitarbeitnehmer, die Akkordarbeit leisten, erhalten also dieselben branchenspezifischen Zuschläge wie die Stammbelegschaft.
Die Berechnung solcher Branchenzuschläge bedeutet für Unternehmen oft einen hohen Verwaltungsaufwand, da Zuschläge nicht einheitlich sind und oft variieren. An dieser Stelle schafft ist die intelligente Zeitarbeits-Software AÜOffice® die perfekte Lösung: Sie berechnet Branchenzuschläge automatisch, schnell und fehlerfrei. Das spart Zeit, Geld und HR-Verantwortliche sind immer auf der sicheren Seite.
Laut § 4 im Arbeitszeitgesetz steht Arbeitnehmern, die mehr als sechs Stunden arbeiten, eine Ruhepause von 30 Minuten zu. In der Akkordarbeit ist das in Anbetracht der zeitlichen Vorgaben nicht umzusetzen, weshalb Ruhepausen in dieser Branche durch Tarifverträge geregelt sind. Die Metall- und Elektronikindustrie in Baden-Württemberg hat beispielsweise die sogenannte „Steinkühlerpause“ eingeführt. Diese besagt, dass Akkordarbeiter einen Anspruch auf fünf Minuten Pause pro Stunde haben. Zusätzlich gibt es die dreiminütige „persönliche Vorteilzeit“ für individuelle Bedürfnisse, wie den Gang zur Toilette. Da Akkordarbeit in der Regel mit hoher körperlicher Belastung einhergeht, darf sie von bestimmten Personengruppen nicht ausgeführt werden. So sind werdende Mütter und Jugendliche von diesem Arbeitsmodell ausgeschlossen. Eine gesetzliche Altersgrenze nach oben gibt es nicht, diese ist jedoch häufig in den jeweiligen Betriebsvereinbarungen definiert. Darüber hinaus gelten einige strenge Reglementierungen in puncto Arbeitsschutzbestimmungen, die Akkordarbeiter vor gesundheitlichen Schäden schützen sollen. Denn es kommt immer wieder vor, dass sich Akkordarbeiter häufig selbst bei leichten Erkrankungen arbeitsunfähig melden. Denn auch leichte Erkrankungen können bereits zu einer geminderten Arbeitsleistung führen und wirken sich damit negativ auf das Gehalt aus.
Akkordarbeit soll durch ein gesteigertes Arbeitstempo die Produktionsmenge ankurbeln und Arbeitnehmern die Chance auf ein höheres Entgelt ermöglichen. Andererseits wirkt es sich im Umkehrschluss auch negativ auf das Gehalt aus, wenn Arbeitnehmer weniger leistungsfähig sind. Diese Form der Arbeit steht immer wieder in der Kritik, weil sie Arbeitnehmer dazu animieren kann, sich körperlich zu übernehmen, um den jeweiligen Lohn zu erreichen. Aus diesem Grund gelten in der Akkordarbeit besonders umfangreiche Arbeitsschutzbestimmungen.
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