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Zeitarbeitsunternehmen

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Ein Zeitarbeitsunternehmen überlässt seinen Kundenunternehmen temporär Arbeitskräfte zur Erbringung von Arbeitsleistung: Die Arbeitskraft ist also für einen begrenzten Zeitraum in einem Einsatzunternehmen tätig. In diesem Sinne spricht man auch von Zeitarbeit, Temporärarbeit, Personal-Leasing oder Arbeitnehmerüberlassung. Durch den temporären Einsatz des Leiharbeitnehmers hat das Entleihunternehmen die Möglichkeit, personelle Engpässe zu bewältigen, Auftragsspitzen abzufangen und Wachstumsphasen zu nutzen (flexibler Personaleinsatz). Die Zeitarbeitsfirma, die den Arbeitnehmer verleiht, bezeichnet man als Verleiher. Das Unternehmen, das sich die Arbeitskraft ausleiht, ist der Entleiher. Die Beziehung zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer ist ein Dreipersonenverhältnis. Jedem Beteiligten kommen dabei besondere Aufgaben zu:

  • Verleiher und Entleiher: Das Zeitarbeitsunternehmen schließt mit dem Entleihunternehmen im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV oder AÜ-Vertrag) in Schriftform ab. Dieser regelt z. B.:
  • Verleiher und Leiharbeitnehmer: Die Zeitarbeit ist regulären Beschäftigungsverhältnissen rechtlich gleichgestellt: Der Leiharbeiter ist über einen – oft unbefristeten –  Arbeitsvertrag bei einem Zeitarbeitsunternehmen oder Personaldienstleister angestellt. Die Zeitarbeitsfirma ist somit der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Die konkrete Arbeitstätigkeit erfolgt im Einsatzunternehmen. Seinen Arbeitslohn erhält der Zeitarbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, d. h. dem Zeitarbeitsunternehmen. Der Arbeitsvertrag regelt u. a. Urlaubs- und Gehaltsregelungen, Zuschläge oder Regelungen zum Verhalten im Krankheitsfall. Der Leiharbeiter genießt die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers, darunter Leistungen der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Der Verleiher verfügt über eine disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber dem Zeitarbeitnehmer: Er achtet darauf, dass dieser zur richtigen Zeit am Einsatzort ist und seine Arbeitnehmerpflichten bei Kunden erfüllt.
  • Entleiher und Leiharbeitnehmer: Der Zeitarbeiter wird dem Entleiher für einen begrenzten Zeitraum zur Erbringung seiner Arbeitsleistung überlassen. Für die Zeit der Überlassung ist der Zeitarbeitnehmer im Einsatzunternehmen tätig. Er unterliegt der Weisungsbefugnis des Entleihers, der vor Ort Anweisungen geben kann und den Leiharbeiter in den Betrieb eingliedert.

Wie ist ein Zeitarbeitsunternehmen organisiert? 

Einer Zeitarbeitsfirma kommen drei Haupttätigkeiten zu: Vertrieb, Disposition und Verwaltung. Zur Überlassung von Leiharbeitnehmern benötigt das Zeitarbeitsunternehmen eigene Mitarbeiter (Leiharbeiter), die es an Kundenunternehmen verleihen kann. Aus diesem Mitarbeiterpool schöpft die Disposition, um Leiharbeiter mit passendem Profil bei einem Kundenunternehmen einzusetzen. Entsprechende Kundenunternehmen müssen gewonnen und gebunden werden. Als Arbeitgeber und Verleiher kommen dem Zeitarbeitsunternehmen vielseitige administrative Aufgaben zu.

  • Vertrieb und Marketing: Aufgabe des Vertriebs ist die Kundenakquise und -bindung. Darunter fallen zum Beispiel die Interessentendatenpflege, die Erstellung von Angeboten und die Durchführung von Präsentationsterminen. Aufgaben des Marketings sind Marktanalysen sowie die Kommunikation mit Kunden, Interessenten und Bewerbern (über Social Media, die Unternehmenswebsite etc.).
  • Disposition: Die Disposition kümmert sich darum, dass Aufträge besetzt werden: Passende Mitarbeiter werden ausgewählt und in entsprechenden Kundenunternehmen eingesetzt. Nach Einsatzende werden die Mitarbeiter anderen Kunden überlassen. Die Disposition übernimmt meist auch administrative Aufgaben wie die Pflege von Kunden- und Bewerberdaten, Kündigungsvorbereitungen oder die Erstellung von Mitarbeiterprofilen für Kunden.
  • Verwaltung: Als Arbeitgeber kümmert sich das Zeitarbeitsunternehmen um die Verwaltung seiner Mitarbeiter, also zum Beispiel die Verwaltung von Mitarbeiterdaten, Krankmeldungen, Zeiterfassung, die Erfassung von Urlaub und Abwicklung von Kündigungen. Zur Verwaltung gehört auch die Lohnbuchhaltung und das Schreiben von Rechnungen (Faktura).

Aufgrund der zahlreichen administrativen Aufgaben und der Verarbeitung von hohen Datenmengen nutzen viele Zeitarbeitsunternehmen eine spezielle Zeitarbeitssoftware: Dadurch lassen sich operative Prozesse der Zeitarbeit abbilden und vereinfachen. 

Rechtliche Voraussetzungen zur Arbeitnehmerüberlassung 

Um Arbeitnehmer überlassen zu dürfen, ist eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜ-Erlaubnis) erforderlich (§ 1 Abs. 1 AÜG): Verleiher, die einen Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen wollen, benötigen dafür eine Erlaubnis. Diese ist nach § 2 AÜG schriftlich zu beantragen. Dafür stellt die Bundesagentur für Arbeit einen Vordruck (AÜG 2a) zur Verfügung. Die AÜ-Erlaubnis kann unter bestimmten Umständen versagt werden, z. B. wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers besteht. Eine Erteilung der Erlaubnis erfolgt zunächst befristet und muss dementsprechend verlängert werden. Hat der Erlaubnisinhaber seine Verleihtätigkeit für drei aufeinanderfolgende Jahre ausgeübt, kann die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis unbefristet erteilt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Verleihtätigkeit ist laut Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), dass zwischen Verleiher und Leiharbeitsnehmer eine arbeitsvertragliche Beziehung besteht. Nicht zulässig ist, dass ein Entleiher einen Leiharbeiter weiteren Unternehmen überlässt, ohne dass eine arbeitsvertragliche Beziehung zum Leiharbeitnehmer besteht (Kettenüberlassung). Mit Inkrafttreten der AÜG-Reform am 01. April 2017 sind folgende wichtige Neuregelungen hinzugekommen:

  • Equal Pay: Seit 2012 gelten je nach Industriezweig Branchenzuschläge zur sukzessiven Annäherungen der Löhne von Zeitarbeitnehmern an das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter im Entleihunternehmen. Mit der AÜG-Reform profitieren Leiharbeitnehmer von dem im AÜG geregelten Equal-Pay-Grundsatz: Nach 9 Monaten ununterbrochener Beschäftigung im Entleihunternehmen erhalten sie einen gleichwertigen Lohn wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Eine Abweichung auf 15 Monate ist bei Vorliegen eines gültigen Branchenzuschlagtarifvertrags möglich.
  • Equal Treatment: Der Zeitarbeitnehmer hat das Recht auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die auch Stammbeschäftigten gewährt werden, zum Beispiel die Nutzung von Kantinen, von Pausen- und Raucherräumen, Beförderungsmitteln oder Kinderbetreuungseinrichtungen wie einer Betriebskita.
  • **Überlassungshöchstdauer: **Als Höchstdauer einer Überlassung im Kundenunternehmen sind 18 Monate vorgesehen: Leiharbeiter dürfen nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate (ohne Unterbrechung von > 3 Monaten) demselben Kunden überlassen werden. Relevante Voreinsatzzeiten beim selben Kunden durch einen anderen Personaldienstleister sind dabei anzurechnen. Durch Tarifverträge der Einsatzbranche besteht die Möglichkeit, von der 18-Monate-Regelung abzuweichen.
  • Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflicht: Der Arbeitnehmer muss im AÜ-Vertrag namentlich konkretisiert und über den Einsatz als Leiharbeiter informiert werden. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss die Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich gekennzeichnet werden.

Fazit 

Zeitarbeitsunternehmen verfügen über einen eigenen Mitarbeiterpool, aus dem sie ihren Kundenunternehmen Mitarbeiter zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen. Die Leiharbeitnehmer sind über einen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma angestellt. Für den Überlassungszeitraum sind sie im Einsatzunternehmen tätig. Für Entleiher bietet diese Form des flexiblen Personaleinsatzes etwa die Möglichkeit, Personalengpässe abzufangen oder Wachstumsphasen zu nutzen. Verleiher und Entleiher setzen für die Arbeitnehmerüberlassung einen AÜ-Vertrag auf. Eine wichtige Voraussetzung für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Rechtliche Grundlagen sind im Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) geregelt.

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